Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

WeGe Werbegemeinschaft Bad Lippspringe e. V.

Er hat seinen Sitz in Bad Lippspringe.

Der Verein ist am 10.01.1986 ins Vereinsregister eingetragen worden und dient ausschließlich den in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecken.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine unabhängige Interessengemeinschaft von Gewerbebetrieben, Einzelhändlern/Einzelhändlerinnen, freiberuflich Tätigen, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben auf der Grundlage eines solidarischen Zusammenschlusses frei von parteipolitischen Einflüssen.

Zweck des Vereins ist, im Rahmen seiner Möglichkeiten den Attraktivitätswert der Stadt Bad Lippspringe als gewerblichen Standort und als Einkaufsstadt durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der übrigen Satzungsbestimmungen für die Öffentlichkeit überzeugend und nachhaltig darzustellen.

Des weiteren dient der Verein dem Zweck, im Rahmen seiner Möglichkeiten eine einheitliche Willensbildung seiner Mitglieder in allen örtlich interessierenden Fragen herbeizuführen und diese gegenüber Institutionen zu vertreten.

§ 3 Mitgliedschaft

Zur Mitgliedschaft berechtigt sind Gewerbebetriebe, Einzelhändler/Einzelhändlerinnen, Filialbetriebe in Bad Lippspringe, auch wenn deren Hauptsitz nicht in Bad Lippspringe ist, Vermieter/Vermieterinnen und Verpächter/Verpächterinnen, freiberuflich Tätige, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ohne Unterschied ihrer Größe und Betriebsform, soweit sie eine Tätigkeit zu Erwerbszwecken in Bad Lippspringe ausüben oder dort ihren Sitz haben, bzw. einen Zweitbetrieb unterhalten. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der geschäftsführende Vorstand entscheidet.

Der geschäftsführende Vorstand kann eine Mitgliedschaft nur dann verwehren, wenn in der Art der Tätigkeit des Antragstellers eine dem Ruf oder der Zielsetzung des Vereins schädigende Wirkung gegeben ist.

Die Mitgliedschaft gilt unbefristet.

Ein Mitglied kann mit einer Frist von 3 Monaten seinen Austritt zum 31.12. eines jeden Jahres erklären.

Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder Ausschluss.

Der geschäftsführende Vorstand muss einen Ausschluss aussprechen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder seine Satzungsbestimmungen verstößt, insbesondere wenn es seiner Beitragspflicht oder seinen sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einer Woche beim geschäftsführenden Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch befindet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.

Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages oder den sonstigen gegenüber dem Verein eingegangenen finanziellen Verpflichtungen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Jahresbeitrag wird zu Beginn und zum Ende eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr in zwei Zahlungen erhoben.

§ 5 Fördernde Mitgliedschaft

Eine Fördermitgliedschaft ist möglich.

Das fördernde Mitglied muss seinen Wohnsitz in Bad Lippspringe haben und nicht zum Kreis der in § 3 aufgeführten Vollmitglieder zählen. Es erhält in allen Versammlungen und ihm zugänglichen Gremien der Werbegemeinschaft Rederecht.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung entsprechend § 4 festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

a) Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung zwei Wochen vor dem Zusammentreffen durch schriftliche Ladung ein. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und befindet über Satzungsänderungen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Desgleichen wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, die das Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung des Vereins zu überprüfen haben.

Der geschäftsführende Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitglieder- versammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder diese beantragen.

Der Gesamtvorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

b) Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu 13 Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er hat bis zu 6 Mitglieder, die besondere Bezeichnung wie z.B. Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertretender Vorsitzender/Stellvertretende Vorsitzende, Geschäftsführer/Geschäftsführerin, Schatzmeister/Schatzmeisterin haben können. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Lediglich der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann für seine/ihre Tätigkeit eine finanzielle Entschädigung in Form einer monatlichen Zahlung erhalten. Die Höhe dieser Zahlung wird durch die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einstimmig beschlossen.

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

§ 7 Sonstige Bestimmungen

Das Vereinsvermögen soll ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins, die Art der Liquidation und die Verwertung und Verwendung des verbleibenden Vermögens, beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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